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   RG, 04.06.1928 - VI 513/27   

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https://dejure.org/1928,123
RG, 04.06.1928 - VI 513/27 (https://dejure.org/1928,123)
RG, Entscheidung vom 04.06.1928 - VI 513/27 (https://dejure.org/1928,123)
RG, Entscheidung vom 04. Juni 1928 - VI 513/27 (https://dejure.org/1928,123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Dritte, dessen Eigentum durch den Vollzug einer gegen einen anderen erlassenen einstweiligen Verfügung verletzt worden ist, vom Antragsteller Schadensersatz aus § 945 ZPO. verlangen? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann er einen Anspruch auf § 823 BGB. stützen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Verfügung; Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 185
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Nürnberg, 29.01.2009 - VI 310/05

    Schadensersatzpflicht nach bürgerlichem Recht als Voraussetzung für die Annahme

    Auszug aus RG, 04.06.1928 - VI 513/27
    vorliegen (so auch RGU. VI 310/05 vom 3. Juli 1905 im Sächs. Archiv für bürgerliches Recht Bd. 15 S. 493 und die Kommentare zur Zivilprozeßordnung ).
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Ob die Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, weil die Beklagte sich nach dem Brand weigerte, in irgendeiner Weise an der Beseitigung der Eigentumsstörung mitzuwirken (zum Schutzgesetzcharakter des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. RGZ 121, 185, 189; BGH Urteil vom 6. November 1963 V ZR 53/62 - LM BGB § 906 Nr. 18; offengelasen in BGH Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 113/76 - LM BGB § 823 (B) Nr. 8), kann dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihr durch dieses Verhalten der Beklagten ein Schaden oder Aufwendungen entstanden seien, die über die im Rahmen des § 683 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgingen.
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Es ist auch anerkannt, daß bei einer schuldhaften Verletzung der sich aus § 1004 BGB ergebenden Beseitigungspflicht Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil § 1004 BGB Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (RGZ 121, 185, 189; BGH Urteil vom 9. Juni 1964 - VI ZR 30/63 = VersR 1964, 975, 976 unter IV).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Die strenge Haftung gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich - wie diejenige gemäß § 823 BGB - nur gegenüber dem geschädigten Antragsgegner selbst (vgl. RGZ 121, 185, 187 ff; BGH, Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, MDR 1962, 125, 126; v. 15. Juni 1965 - VI ZR 35/64, WM 1965, 863, 864 unter I 1; v. 23. September 1980 - VI ZR 165/78, MDR 1981, 132; v. 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, NJW 1985, 128 [BGH 03.07.1984 - VI ZR 264/82]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 945 Rdn. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 13 S 17/16

    Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsinhaber des Anspruchs aus § 945 ZPO nur der Antragsgegner ist (vgl. nur RGZ 121, 185, 187; BGH NJW 1994, 1413; MüKoZPO/Drescher § 945 Rn. 20; BeckOKZPO/Mayer § 945 Rn. 4 f.; Musielak/Voit/Huber § 945 Rn. 8; Zöller/Vollkommer § 945 Rn. 13a).

    § 945 ZPO stellt eine - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift dar, die nach der klaren gesetzgeberischen Konzeption eine verschuldensunabhängigen Haftung lediglich für den Gegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens begründet (RGZ 121, 185, 188 f.; BGH aaO mwN).

  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 113/76

    Beweislage hinsichtlich des Verschuldens nach Feststellung des objektiven

    Soweit er - wie hier der Tatrichter für möglich hält - ernstlich mit einem Erfolg seines Rechtsstandpunktes rechnen konnte, kann davon keine Rede sein (vgl. auch RGZ 121, 185, 189).

    Es mag auch davon ausgegangen werden, daß § 1004 BGB ein Schutzgesetz darstellt, das dem Eigentümer bei bloßer Störung seines Besitzes oder Eigentums zusätzlich zu dem deliktischen Eigentumsschutz des § 823 Abs. 1 BGB noch den beweismäßig mitunter günstigeren Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zur Verfügung stellt (so RGZ 121, 185, 189 und BGH, Urt. vom 6. November 1963 - V ZR 53/62 Betr. 1964, 65 = LM BGB § 906 Nr. 18; unter Bezugnahme darauf die meisten Erläuterungsbücher).

    Das in § 945 ZPO gewährte "ganz besondere Recht" (RGZ 121, 185, 188) ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich.

  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 53/62
    Was die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB anbetrifft, so soll § 1004 BGB, der ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (RGZ 121, 185, 189), nach Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht verletzt sein, weil die Sonderbestimmung des § 26 GewO eingreife.
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 54/57

    Rechtsmittel

    Schutzgesetz im Sinne vom § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. RGZ 121, 185, 189; JW 1928, 2133).
  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
    b) Die in § 945 ZPO bestimmte Schadensersatzpflicht trifft die Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, jedoch nur gegenüber dem "Gegner" o Als Gegner der einstweiligen Verfügung ist nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften derjenige anzusehen, gegen den sich nach der Absicht des Antragstellers und des Gerichts die Verfügung richtet o Es ist der Antragsgegner, gegen den der Antragsteller des Verfahrens in dem zwischen ihnen bestehenden streitigen Rechtsverhältnis den Rechtsschutz der einstweiligen Verfügung beansprucht (§§ 935» 940 ZPO)« Wer durch die einstweilige Verfügung in seinen Rechten berührt wird, ohne Antragsgegner zu sein, genießt nicht die besondere Berechtigung aus § 945 ZPO, sondern bleibt darauf verwiesen, etwaige Schadens» ersatzansprüche nach den sonstigen Vorschriften geltend zu machen (RGZ 121, 185; RG HRR 1930 Nr. 1406; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpr.oze Brechts 8. Aufl. § 215 IV, § 215 VI; Baumbach, ZPO 26. Aufl. § 945 Anm. 4 A ) » Nur wenn sich das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Gebot oder Verbot unzulässigerweise unmittelbar gegen einen anderen als den Antragsgegner richtet, kann dieser Dritte, was das Berufungsgericht ebenso wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 121, 185, 188 dahingestellt gelassen hat, mit Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 19» Aufl. § 945 I und Wieczorek, ZPO § 945 A II b 2 aber zu bejahen ist, als Betroffener, der durch die An- - 1 0 -.
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